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Erst Jugendamt, dann Gericht: Wer außergerichtlichen Einigungsversuch umgehen will, verliert Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe


Verfahrenskostenhilfe (VKH) - Prozesskostenhilfe außerhalb des Famlienrechts - können diejenigen beantragen, die sich mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln außerstande sehen, die Prozesskosten selbst zu tragen. Doch dabei sollte verantwortungsvoll mit öffentlichen Mitteln umgegangen werden, wie kürzlich sowohl das Amtsgericht Bad Liebenwerda (AG) als auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) bestätigten.

Wenn getrenntlebende Eltern sich um Umgangs- oder Sorgerecht streiten, vermittelt das örtliche Jugendamt oder verweist die Eltern an eine kostenfreie Beratungsstelle. Wenn man den Versuch einer außergerichtlichen Einigung jedoch überspringen möchte und gleich einen Antrag beim Familiengericht stellt, bekommt man dort in der Regel keine VKH bewilligt. So ging es einem Vater beim AG.

Auch das OLG bestätigte schließlich die Ablehnung. Es sei nicht der Zweck der VKH, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die ein Selbstzahler nicht führen würde. Ein auf sein Geld achtender Selbstzahler würde zunächst kostenlose Angebote wahrnehmen und erst nach deren Scheitern gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Erst, wenn solche Bemühungen fehlgeschlagen oder objektiv aussichtslos sind oder die Dringlichkeit einen solchen Zeitverlust nicht zulässt, ist VKH möglich.

Hinweis: Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt bei der Ausübung des Umgangsrechts beruht auf § 18 Achtes Buch Sozialgesetzbuch.



Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 07.04.2022 - 13 WF 52/22

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