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Einstweilige Anordnung: Häufige Wohnortwechsel sollen Kindern auch bis zur Hauptsacheentscheidung erspart werden


Der Streit über den Aufenthalt der Kinder kann bei den Emotionen, die hierbei in mehrfacher Hinsicht einfließen, zum wahren Gezerre werden. Aufgabe der entscheidenden Gerichte ist es dabei, bei allen verletzten Gefühlen der Erwachsenen vor allem das Kindeswohl stets im Auge zu behalten. Dass dies auch für die Zeit gilt, bis es zur finalen Entscheidung zum Kindesverbleib kommt, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Hier war die Mutter mit den Kindern im Zuge der Trennung aus der bisherigen Wohnung und dem sozialen Umfeld weggezogen. Nach einiger Zeit zog sie mit den Kindern zwar zurück zum schwer erkrankten Vater ihrer Kinder, jedoch kam es dann erneut zur Trennung. Nun wollte der Vater die Kinder nicht erneut ziehen lassen, so dass der Streit, zu wem die Kinder dauerhaft kommen, gerichtlich gelöst werden musste. Im Wege der einstweiligen Anordnung wurde daher auch entschieden, dass die Kinder bis zur Entscheidung der Hauptsache vorerst beim Vater verbleiben sollen, wogegen die Mutter Rechtsmittel einlegte.

Das OLG hat als Beschwerdeinstanz die Einwände der Mutter jedoch zurückgewiesen. Wenn der Senat der Beschwerde folgen würde - also das Aufenthaltsbestimmungsrecht bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Kindesmutter zuspräche -, käme es zu einem erneuten Wohnsitzwechsel der Kinder. Und dabei könnte es sich - abhängig vom Ausgang des Gesamtverfahrens - womöglich nicht um den letzten Ortswechsel handeln. Genau dies sei aber nicht im Sinne der Kinder, die in besonderem Maße unter jedem Wohnsitzwechsel leiden. Um ein solches "Hin und Her" zu vermeiden, hat ein Gericht immer zu prüfen, ob die durch die Beschwerde beanstandete Regelung kindeswohlgefährdend ist. Liegt wie hier im Ergebnis keine Kindeswohlgefährdung vor, hat im Interesse einer gewissen Kontinuität im Leben der Kinder die Ausgangsentscheidung Bestand.

Hinweis: Kindschaftssachen sind mitunter hoch emotional. Sie können weitestgehend auch ohne anwaltliche Begleitung geführt werden - sinnvoll ist das nicht immer. Denn der rechtliche Rahmen, in dem sich diese Verfahren bewegen, ist von ganz besonderer Natur.



Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.05.2020 - 9 UF 97/20

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