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Überstehende Gehwegplatte: Gesamtumstände entscheiden über Zustandsbewertung bei Niveauunterschied von 2,5 cm


"Augen auf im Straßenverkehr!" gilt auch für jene, die sich zu Fuß durch die Öffentlichkeit bewegen. Ob eine nicht ordnungsgemäß verlegte Gehwegplatte derart zu beanstanden ist, dass sie zu Schadensersatz führt, musste das Landgericht Lübeck (LG) entscheiden. Doch Vorsicht bleibt auch nach dessen Urteil geboten, denn bei Hindernissen auf öffentlichem Straßenland muss wirklich jeder "Fall" gesondert betrachtet werden.

Ein Mann war zu Fuß in Lübeck eigenen Angaben zufolge aus der Innenstadt kommend in Richtung Holstentor unterwegs. Im Bereich vor einem ehemaligen Sportkaufhaus sei er an einer mittig auf dem Gehweg herausstehenden Kante einer Gehwegplatte mit dem linken Fuß hängengeblieben und gestürzt. Die Gehwegplatte habe einen Niveauunterschied zwischen 1 cm und 2,5 cm zu den umliegenden Gehwegplatten aufgewiesen. Diese Schwelle habe er nicht wahrnehmen oder erwarten können. Deshalb verlangte er nun Schadensersatz von der Stadt - den er nicht erhielt.

Das LG war der Ansicht, Straßen müssen sich grundsätzlich nicht in einem einwandfreien Zustand befinden. Es könne von ihnen mit Blick auf etwaige Unebenheiten stets eine Restgefahr ausgehen. Der Umfang der Sorge für die Verkehrssicherheit werde maßgeblich von Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung bestimmt. Grundsätzlich muss ein Straßenbenutzer sich aber den vorgefundenen Straßenverhältnissen anpassen. Selbst wenn man zugunsten des Verletzten von einem Höhenunterschied der Gehwegplatten von bis zu 2,5 cm ausginge, wäre mit Blick auf die Gesamtumstände kein pflichtwidriger Zustand des Gehwegs festzustellen. Auf Gehwegen im Allgemeinen werden von der Rechtsprechung Niveauunterschiede von ca. 2 cm bis 3 cm regelmäßig akzeptiert.

Hinweis: In diesem Bereich ist wirklich jeder Fall gesondert zu betrachten. Geschädigte sollten dieses Urteil keineswegs zum Anlass nehmen, nicht gegen Städte und Gemeinden vorzugehen. Es bedarf vorab einer sorgfältigen Prüfung durch einen Rechtsanwalt.



Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 06.09.2024 - 10 O 240/23

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